Die neue


Betriebssicherheitsverordnung

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seit 1. Juni

Erstmalig wird per Gesetz konkret definiert:

  • Krane, Hebezeuge, hochgelegene Arbeitsplätze, Veranstaltungstechnik
  • Prüfvorschriften
  • Prüffristen
  • Prüf-Dokumente: Möglichkeiten elektronischer Archivierung
  • Vorschriften zur Qualifikation der verschiedenen Prüfer
  • prüfpflichtigen Änderungen, die durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden müssen
  • Qualifikationen dieses Prüfsachverständigen in Bezug auf Arbeitsmittel und Prüfaufgabe

Wichtigste Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung seit 1. Juni 2015.

Nach fast 13 Jahren Erstbetrieb und Probelauf wurde das Gesetz nach jahrelanger vielfältiger Experteneinbringung entscheidend konkreter.

Fazit aus der praktischen Anwendung der letzten Jahre:

Obwohl die Betriebssicherheitsverordnung seit 02. Oktober 2002 das erste und allein gültige Gesetz zur Sicherheit in den Betrieben war, taten sich viele Betreiber schwer, dieses Gesetz zu befolgen und anzuwenden. Zu abstrakt war das Gesetz. Zu sehr mangelte es an den konkreten Vorgaben, wie die Verantwortlichen in den Betrieben sie von den berufsgenossenschaftlichen UVV-en (Unfallverhütungs-„Vorschriften“) her gewohnt waren. So z. B. an konkreten Vorschriften für Prüffristen. Wichtigste Basis für die Prüffristen und alle weiteren Maßnahmen sollten seit 2002 die vom Betrieb zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen sein. Wurden sie gemacht? In häufiger Ermangelung dessen hielten sich die Verantwortlichen in den Betrieben auch nach 2002 weiter an Fristen wie auch an weitere Vorgaben der Berufsgenossenschaften. Die von den BG´s erlassenen UVV-en wurden vielfach weiter so beachtet – als wären sie das eigentliche Gesetz.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung trägt nun den Versäumnissen der Erstausgabe von 2002 Rechnung:

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1)
…behandelt unter Pkt. 2: „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten“

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
…behandelt in Abschnitt 1 jetzt ganz konkret: Prüfvorschriften für … Krane – mit Prüffristen, Prüfzuständigkeiten …
…behandelt in Abschnitt 3 die Prüffristen, Prüfzuständigkeiten, Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Die neue Betriebssicherheitsverordnung definiert seit 1. Juni 2015 den Prüfsachverständigen als die besonders qualifizierte, befähigte Person. Dieser muss den Nachweis für seine spezifische Qualifikation erbringen – auch für „BG-Sachverständige“ muss dieser Nachweis genauso geführt werden, wie für betriebliche Sachverständige.
Mit der neuen Verordnung erlässt der Gesetzgeber nunmehr auch für Hebezeuge bundeseinheitliche, bauartspezifische Prüfvorschriften. Die Gefährdungsbeurteilungen sind weiterhin vorgeschrieben. Ab jetzt aber kann sich der Betreiber in den Gefährdungsbeurteilungen voll auf seine prägnanten betrieblichen Besonderheiten konzentrieren: das wesentliche Ziel, was der Gesetzgeber über die Betriebssicherheitsverordnung mit den Gefährdungsbeurteilungen bereits seit 2002 bezwecken wollte!

Auch wenn vielfach erst jetzt erkannt wird, dass Regeln oder gar „Vorschriften“ der Berufsgenossenschaft in keiner Weise mehr das Gesetz darstellen – sie bleiben Regeln der Technik. Sie sind über Jahrzehnte gewachsene, wertvolle Erkenntnisse und Errungenschaften in und für unsere Arbeitswelt.

Diese Werte mit Geist und Buchstaben der neuen Gesetzestexte zu verbinden, stellt genau jetzt die Herausforderung dar.

Alle kranrelevanten Gesetzestexte zur neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Vergleich der Veränderungen – 25 Seiten:

pdf-iconDie neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seit 1. Juni 2015 (27 Seiten)

Gesamter Wortlaut des Gesetzestext zur neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – 65 Seiten (Verordnung der Bundesregierung; externer Inhalt):

pdf-iconVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) 65 Seiten

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