AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) für technische Dienstleistungen sowie die Lieferung von Maschinen

I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An die im Angebot genannten Festpreise hält sich der Anbietende mangels anderer Vereinbarung vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit der Absendung des Angebots. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Anbietenden.

II. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber oder Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Für Verzögerungen, die nicht von D-KRANTECHNIK zu vertreten sind, insbesondere Verzögerungen bei der Selbstbelieferung, haftet D-KRANTECHNIK nicht.

III. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VII. entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.

IV. Berechnung
Bei Dienstleistungen an Krananlagen und Hebezeugen gilt als vereinbart, dass im Normalfall der Auftraggeber für die Zugänglichkeit der Hebezeuge durch die Bereitstellung von Bühnen und anderer geeigneter Rüstgeräte zu sorgen hat. Ebenso geht D-KRANTECHNIK davon aus, dass zumutbare Umkleide- und Duschmöglichkeiten beim Auftraggeber vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, können all die oben genannten Randbedingungen durch D-KRANTECHNIK geschaffen werden. Diese Kosten werden, da nicht in den Verrechnungssätzen enthalten, extra berechnet (siehe Maschinen-Tagessätze). Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine sichere Aufbewahrung beigestellter Arbeitsgeräte zu sorgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der technischen Dienstleistungen, spätestens am Ende einer Kalenderwoche, Leistungsnachweise für die geleisteten Stunden auszustellen oder zu unterzeichnen. Werden Leistungsbescheinigungen trotz Aufforderungen nicht ausgestellt oder unterzeichnet, so gelten die von der Auftragnehmerin abgerechneten Stunden als genehmigt.
Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten alle Preise ab Unternehmen D-KRANTECHNIK einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung.

V. Zahlungen
Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungseingang in deutscher Währung per Überweisung oder Scheck (Wechsel und Refinanzierungswechsel werden nicht akzeptiert) frei Zahlstelle von D-KRANTECHNIK zu leisten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von D-KRANTECHNIK bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an
dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet IX. wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die
Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Für die vom Besteller verursachten Schäden wird keine Gewähr übernommen.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da sonst der Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VIII. Gewährleistung für technische Dienstleistungen
Der Auftraggeber hat Mängel an den von der Auftragnehmerin durchgeführten Arbeiten umgehend zu melden. Er hat der Auftragnehmerin sodann Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Haftung für Folgeschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

X. Recht auf Dokumentation
D-KRANTECHNIK ist berechtigt, die vorgenommenen Arbeiten an Krananlagen und Hebezeugen auf geeigneten Bild- und Tonträgern zu dokumentieren; für das interne Qualitätsmanagement und für Veröffentlichungen in Fachkreisen und dem Internet.

XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Seiten ist Ratingen.

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